Allgemeine Geschäftsbedingungen

- Allgemeines -

Bezüglich Lieferung, Leistungen und Angeboten im Bereich der Plakatierungen arbeitet das Unternehmen „Werbe- & Plakatservice“, mit Sitz in 07570 Wünschendorf/Elster, Taunussteiner Str.17 (im folgenden „Auftragnehmer“ genannt), ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme von Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen sowie Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden kann nicht entsprochen werden. Abweichungen von diesen AGB`s sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer auch schriftlich bestätigt wurden. Unsere Angebote sind bis zum Eintreffen des jeweils unterschriebenen Vertrages - im angegebenen Zeitraum - freibleibend. Ist eine Bestimmung dieser AGB ungültig, behalten dennoch alle anderen ihre Gültigkeit. Die unwirksame Bedingung ist durch eine Regelung, die dieser am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

- Vertragsgestaltung -

Zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden (im folgenden „Auftraggeber“ genannt) werden eindeutige Verträge abgeschlossen. Diese Verträge definieren unter anderem konkret die Dienstleistungsart, Termine, Orte sowie Vergütungen.

Folgende Zusätze gelten als Vertragsbestandteil und bedürfen keiner gesonderten Unterzeichnung:

- „Durchreichen“ von Gebühren à Der Auftraggeber zahlt die Gebühren, welche durch Kommunen oder Werbeagenturen wegen des Plakatierens anfallen (siehe hierzu unten).                                                          

- Bei beauftragter Wildplakatierung oder Zaunplakatierung geht das Risiko (u.a. Gebühren von Kommunen, Werbeagenturen, Privatpersonen bzw. Rechtsträger) zu Lasten des Auftraggebers. Bei diesen Plakatierungsarten erfolgt, ohne vertragliche Vereinbarung und Vergütung, keine Genehmigungseinholung.

 

- Bearbeitungszeit -

Für das Kleben von Plakaten auf Aufstellern benötigt der Auftragnehmer mindestens 10 Tage, weiterhin für Koordination und Ausfahren nochmals bis zu 10 Tagen. Die Fertigungszeiten sind von den Stückzahlen abhängig. Terminrealisierungen bedürfen der Bestätigungen durch den Auftragnehmer und werden vertraglich festgelegt.

 

- Plakatanlieferung, Ort und Termin sowie Mehrlieferungen -

Sollten Plakate vom Auftraggeber angeliefert werden, sind diese frei Haus an die vorher persönlich vereinbarte Anschrift zu senden. Aus organisatorischen Gründen ist es erforderlich, dass die Plakate mindestens 20 Tage vor dem Ausfahrtermin dort eintreffen. Es ist notwendig, dass der Auftraggeber ca. 5 bis 10 % mehr Plakate an den Auftragnehmer liefert, um produktionsbedingte Verluste ausgleichen zu können. Bei vereinbarten Zwischenkontrollen sichert der Auftraggeber eine 20%ige (bei Parteien als Auftraggeber ca. 30%ige) Mehrlieferung.


- Tourenplanung -

Mit der Unterzeichnung des Vertrages wird der durch den Auftragnehmer erstellte Tourenplan vollständig anerkannt. Änderungen sind nur im Zuge der Vertragsunterzeichnung möglich. Dieses betrifft vor allem die Bestimmung der Orte und Straßen sowie Stückzahlzuweisungen. Änderungen nach erfolgtem Vertragsabschluß vor bzw. während der Plakatierungsaktion gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers. Tourenpläne sind in jedem Fall nur gemietet, diese sind nicht wiedereinsetzbar. Es müssen bei jeder weiteren Aktion wieder neue Tourenpläne erstellt und durch den Auftraggeber gemietet werden. Dem Auftraggeber ist eine Benutzung der Tourenpläne für eigene Zwecke untersagt. Der Auftragnehmer legt anhand des Verteilungsplanes einen eigenen Touren- und Zeitplan fest. Der Auftraggeber hat keinerlei Einfluss auf die Reihenfolge der Realisierung.


- Papierqualität -

Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für abweichende Papierqualitäten. In der Regel wird eine Papierqualität von 115g/qm Affichenpapier verwandt. Außerdem sollte kein Kunstdruckpapier verwendet werden, da Faltenbildungen hier nicht zu vermeiden sind. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie gegenüber Faltenbildungen des Plakatpapiers nach dem Auftragen mittels Kleber auf Plakatpappen.



- Druckleistungen -

Auf Kundenanfragen erstellt der Auftragnehmer individuelle Angebote, welche detaillierte Angaben zu technischen (Rahmen-) Bedingungen und Lieferterminen beinhalten. Diese haben von vorn herein eine Karenz von 5 Tagen und begründen Schadenersatzforderungen des Kunden nicht. Die erforderlichen elektronischen Daten für den Druckvorgang sind wie vereinbart zu liefern. In Fällen, in denen weitere erforderliche Bearbeitungsschritte notwendige Mehrleistungen bedingen, stellt der Auftragnehmer diese gesondert in Rechnung.


- Schlechtwetterregelung -

Bei übermäßig schlechten Wetterverhältnissen (z.B. starke Regenfälle, Hagel, starke Gewitter, extreme Kälte und Glätte im Straßenverkehr, aber auch extreme Hitze) werden Plakatierarbeiten nur nach Ermessen des Auftragnehmers ausgeführt. Entsprechende Absprachen erfolgen. Die aus derartigen Naturgewalten eventuell resultierenden Schäden gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.


- Karenzzeit -

Überschreitungen des vereinbarten Zeitplanes bis zu 3 Tagen begründen keine Schadensersatzforderungen.

 

- Gebührenauferlegung durch Kommunen und Werbeagenturen -

Bei Plakatwerbungen werden durch Kommunen und Werbeagenturen Gebühren auferlegt, welche nicht in den genannten Preisen enthalten sind. Entsprechende Genehmigungen werden i.d.R. durch den Auftragnehmer nach erfolgter Vertragsunterzeichnung und im Namen des Auftraggebers eingeholt. Nach Anfrage bei den Kommunen über deren Gebühren und Bedingungen und daran anschließender Absprache mit dem Auftraggeber erfolgt die Beantragung der Genehmigungen, jedoch ausschließlich mit dem Briefkopf des Auftraggebers, so daß Gebührenrechnungen direkt dem Auftraggeber zugestellt werden können. In Ausnahmefällen ist eine abweichende Verfahrensweise möglich, jedoch sind hierüber gesonderte Vereinbarungen notwendig. Sollte die beantragte von der tatsächlichen Plakatanzahl abweichen, trägt das entsprechende Risiko der Auftraggeber. Beachte! Bereits überwiesene Gelder werden zunächst gegen Genehmigungsgebühren verrechnet, erst danach erfolgt Begleichung der Dienstleistungsrechnung. Sollten anfallende Genehmigungsgebühren nicht oder nicht pünktlich durch den Auftraggeber gezahlt werden, verweigert der Auftragnehmer die Ausfuhr bzw. die Dienstleistung bis zur Begleichung der Gebührenrechnung. Hieraus resultierende Bußgelder der Kommunen gehen automatisch zu Lasten des Auftraggebers. Eventuellen Schadenersatzforderungen wird bereits an dieser Stelle widersprochen, sie werden nicht anerkannt.


- Plakatierungen für politische Wahlen -

Bei politischen Wahlereignissen holt der Auftragnehmer keine gesonderten Genehmigungen bei den Kommunen ein. Der Auftragnehmer kommt bei Sonderregelungen der Kommunensatzungen, über die er vom AG vorher nicht rechtzeitig informiert wurde, und daraus eventuell resultierenden Schäden / Gebührenrechnungen nicht auf. Auf Wunsch des Auftraggebers kann das Einholen der Kommunengenehmigungen vereinbart werden, dies wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Es wird generell nach den allgemeinen Regel, d.h. nur an Lichtmasten ohne Ummantelung oder Lackierung (wenn andere Möglichkeiten bestehen), keine Verkehrszeichen oder Ampelanlagen, keine Bäume und außerhalb von Kreuzungsbereichen, plakatiert. Auf Wunsch kann von diesen Regeln abgesehen werden, dass Risiko hierbei trägt der Auftraggeber.


- Beanstandungen und Reklamationen -

Grundlage von Aufträgen ist unter anderem der vertraglich vereinbarte Zeitrahmen. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, binnen 24 Stunden nach abgeschlossener Ausfuhr, festgestellte Beanstandungen, die vom AN zu verantworten sind, durch diesen kostenlos beseitigen zu lassen. Danach geht das Risiko auf den Auftraggeber über. Darüber hinausgehende Beanstandungen erfolgen ausschließlich gegen Bezahlung. Diese Regelung wird durch das allgemeine Risiko von Plakatierungsaktionen sowie der hohen Verlustwahrscheinlichkeit durch Zerstörung oder Diebstahl durch Dritte (z.B. konkurrierende Unternehmen, Anwohner) begründet. Das vollständige Beräumen ist im „Komplett- Service“- Grundpreis enthalten.


- Haftung -

Der Auftragnehmer schließt Haftungsübernahmen bei Vandalismus (mutwilliger Zerstörung oder Beschädigung) sowie Diebstahl und Überklebung durch Dritte aus. Schäden an Dritten werden durch den Auftragnehmer ebenfalls ausgeschlossen. Weiterhin kann durch den Auftragnehmer keine Garantie gegen Herunterrutschen der Plakatträger oder abgerissene Plakatpapiere gewährt werden. Entsprechend besonderer Auftragserteilung sind zusätzliche Kontrolldienstleistungen gegen Rechnung möglich. Diese dienen einer regelmäßigen Kontrolle und führen bei Bedarf zu Auswechselungen defekter Aufsteller und Plakate. Eine Übernahme der aus o.g. Naturgewalten resultierenden Schäden (z.B. aufgelöste Plakate und heruntergefallene Plakatträger) wird ausgeschlossen.

Zaunplakatierung gilt generell als illegale Plakatierung. Sollte es trotz aller Sorgfalt, bei der Auswahl der Plakatierstellen, zu Ansprüchen Dritter kommen, so ist der Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen freigestellt.

 

- Zahlungsmodalität -

Die Zahlungsmodalitäten werden vertraglich vereinbart und sind i.d.R. wie folgt: 80% der Auftragssumme im Voraus, die restlichen 20 % nach Einfuhrende. Erfolgt die Rechnungsbegleichung nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, ist der Auftraggeber dennoch zur kurzfristigen Zahlung verpflichtet. Der Auftragnehmer führt bis zur Zahlung keine Auftragsarbeiten aus. Besondere Eilaufträge erfolgen ausschließlich gegen Barkasse! Erstkunden zahlen 100 % im Voraus, wenn nichts anderes vereinbart worden ist.

Für jeden vertraglich festgelegten Auftrag wird eine Gesamtrechnung (mit entsprechenden Teilrechnungen) zugesandt. Neue Aufträge werden erst nach vollständiger Bezahlung des vorhergehenden übernommen. Verzugszinsen werden nach Zahlungserinnerung mit der 1. Mahnung in Höhe von 8 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung gestellt. Zunächst werden Zahlungseingänge gegen Zinsen und Mahngebühren verrechnet, erst dann erfolgt daraus Begleichung der Hauptforderung. Nach zweimaliger Mahnung wird der Rechtsweg in Anspruch genommen.


- Rabatte -

Bei Jahresverträgen und Inanspruchnahme von Sonderleistungen können Rabatte gewährt werden. Diese müssen vorher vertraglich vereinbart werden.


- Schlussregelungen -

Diese Regelungen bedürfen keiner gesonderten Unterzeichnung und werden vom Auftraggeber mit dessen Unterzeichnung des gemeinsam vereinbarten Vertrages akzeptiert und gebilligt. Sie stellen wesentliche Vertragsbestandteile dar.